Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 5
Regionalrat

(1) In den Regierungsbezirken werden Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat des Regierungsbezirks..." (Bezeichnung des Regierungsbezirks).

(2) Die Mitglieder der Regionalräte werden durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt (Absätze 3 und 4) und aus Reservelisten (Absatz 7) berufen. Der Berechnung der Sitzverteilung in den Regionalräten werden die Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden zugrunde gelegt.

(3) Es wählen

1. die kreisfreien Städte je angefangene 150.000 Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates;

2. die Kreise für die kreisangehörigen Gemeinden des Kreises insgesamt so viele Mitglieder des Regionalrates, wie sich nach der Berechnung nach Nummer 1 für kreisfreie Städte ergeben würden.

Ist für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehr als ein Mitglied des Regionalrates zu wählen, so muss mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25 000 Einwohner angehören. Sind für eine kreisfreie Stadt oder für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehrere Mitglieder des Regionalrates zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.

(4) Die nach Abs. 3 gewählten Mitglieder des Regionalrates müssen in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Die §§ 7 und 12 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412), gelten entsprechend. Jedes gewählte Mitglied des Regionalrates ist derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Bei verbundenen Wahlvorschlägen ist bei jedem Bewerber anzugeben, welcher Partei oder Wählergruppe er im Fall seiner Wahl anzurechnen ist.

(5) Die Sitzzahl der Regionalräte wird von der Bezirksregierung errechnet. Sie ist die Zahl der durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise zu wählenden Mitglieder des Regionalrates erweitert um ein Viertel dieser Zahl. Bei der Berechnung des einen Viertels sind Bruchteile auf ganze Zahlen aufzurunden.

(6) Wird ein Mitglied des Regionalrates aufgrund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an der Sitzverteilung nach Absatz 7 teilnehmen, so verringert sich die zu verteilende Sitzzahl entsprechend.

(7) Die Sitze nach den Absätzen 5 und 6 werden von der Bezirksregierung auf die Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks vertreten sind, verteilt. Hierzu werden die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zusammengezählt. Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Reservelisten zugeteilt, die der Bestätigung durch die Landesplanungsbehörde bedürfen. Die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die einzelne Partei oder Wählergruppe bestimmt sich nach der von ihr eingereichten Reserveliste. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten zu ziehende Los. Hat eine Partei oder Wählergruppe bei der Wahl nach Absatz 3 mehr Mitglieder des Regionalrates erhalten als ihr nach der Sitzverteilung zustehen, entscheidet die Bezirksregierung auf Vorschlag der Leitung der Partei oder Wählergruppe, wer aus dem Regionalrat ausscheidet; macht die Leitung der Partei oder Wählergruppe keinen Vorschlag, so entscheidet das von der Bezirksregierung zu ziehende Los.

(8) Die Reserveliste ist von der für den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis spätestens sechs Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung einzureichen. Die Bezirksregierung hat innerhalb von zwei weiteren Wochen die nach Absatz 7 Satz 3 erforderliche Bestätigung der Landesplanungsbehörde einzuholen; äußert sich die Landesplanungsbehörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Reserveliste als bestätigt. Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen Wahlzeit ergänzt werden, die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die Landesplanungsbehörde.

(9) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaften zu wählen. Der Regionalrat tritt spätestens innerhalb von weiteren sechs Wochen zusammen. Diese Sitzung wird einberufen von dem bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates.

(10) Die Mitglieder des Regionalrates werden für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Gemeinden gewählt oder berufen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft im Regionalrat erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds wegfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung des Kreises oder der kreisfreien Stadt, von der das Mitglied gewählt worden ist, neu zu wählen ist. Von einem Wohnsitzwechsel eines berufenen Mitglieds innerhalb des Regierungsbezirks bleibt die Mitgliedschaft im Regionalrat unberührt.

(11) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Wahl rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzwahl statt. Die Fehlerhaftigkeit der Wahl einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Wahl der übrigen Mitglieder. Liegt der Grund des Ausscheidens in der Person des Mitglieds, so steht das Vorschlagsrecht der Partei oder Wählergruppe zu, der der Ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam Gewählte zugerechnet worden ist. Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei oder Wählergruppe ein Listenbewerber aus der Reserveliste nach; der Vorschlag bedarf der Bestätigung durch die Landesplanungsbehörde. Absatz 7 findet entsprechende Anwendung.

(12) Finden in den Gemeinden oder Kreisen eines Regierungsbezirks Wiederholungswahlen statt oder werden im Laufe der Wahlzeit einzelne Vertretungen der Gemeinden oder Kreise neu gewählt, so sind die Sitze nach Absatz 7 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu verteilen. Werden die Grenzen eines Regierungsbezirks geändert, so hat die Bezirksregierung die Sitzzahl und die Sitzverteilung nach den Absätzen 5 und 7 neu zu bestimmen. Soweit Sitze neu zu verteilen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuverteilung nach Absatz 7.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.