Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 7
Aufgaben des Regionalrates

(1) Der Regionalrat trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung des Gebietsentwicklungsplanes und beschließt die Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der Bezirksplanungsbehörde durchgeführt; sie ist an die Weisungen des Regionalrates gebunden. Die Mitglieder des Regionalrates können jederzeit von der Bezirksplanungsbehörde über den Stand des Erarbeitungsverfahrens mündliche Auskunft verlangen. Der Regionalrat kann einzelne seiner Mitglieder mit der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen beauftragen; er hat dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme stattzugeben.

(2) Die Bezirksregierung unterrichtet den Regionalrat über alle regional bedeutsamen Entwicklungen. Sie berät mit dem Regionalrat die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie Förderprogrammen und -maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung auf folgenden Gebieten:

1. Städtebau,

2. Wohnungsbau,

3. Schul- und Sportstättenbau,

4. Krankenhausbau,

5. Verkehr (soweit nicht in Absatz 4 geregelt)

6. Freizeit- und Erholungswesen,

7. Landschaftspflege,

8. Wasserwirtschaft,

9. Abfallbeseitigung und Altlasten

10. Kultur

11. Tourismus

Der Regionalrat kann jederzeit von der Bezirksregierung Auskunft über Stand und Vorbereitung dieser Planungen, Programme und Maßnahmen verlangen; er hat dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Auskunft stattzugeben.

(3) Der Regionalrat kann auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms, des Landesentwicklungsplans und der Gebietsentwicklungspläne Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region, insbesondere der Regionalkonferenzen zu berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten; der Regionalrat nimmt eine Prioritätensetzung vor. Weicht das zuständige Ministerium von den Vorschlägen der Regionalräte ab, ist dies im Einzelnen zu begründen.

(4) Der Regionalrat beschließt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms, des Landesentwicklungsplans, der integrierten Gesamtverkehrsplanung und der Gebietsentwicklungspläne über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen und Förderprogramme für den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr. Dazu unterrichtet die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - den Regionalrat frühzeitig über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern. Die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - stellt dem Regionalrat die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand und die Vorbereitung der Pläne und Programme. Weicht das für den Verkehr zuständige Ministerium von den Vorschlägen des Regionalrates ab, ist dies in einer Stellungnahme zu begründen. Die Regionalräte legen für Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 5 Mio. DM Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushalts Prioritäten fest. Es dürfen keine Maßnahmen finanziert werden, denen das zuständige Ministerium im Einzelfall widersprochen hat.

(5) Der Regionalrat berät die Landesplanungsbehörde und wirkt durch Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände seines Regierungsbezirks darauf hin, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.