Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 13
Landesentwicklungspläne

(1) Landesentwicklungspläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Gesamtentwicklung des Landes fest.

(2) Die Landesplanungsbehörde erarbeitet unter Beteiligung der Regionalräte Landesentwicklungspläne; § 12 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Nach Durchführung des Erarbeitungsverfahrens leitet die Landesregierung Planentwürfe dem Landtag mit einem Bericht über das Erarbeitungsverfahren zu. Landesentwicklungspläne werden von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags und im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien aufgestellt.

(3) Landesentwicklungspläne bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Sie können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Dem Landesentwicklungsplan ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.

(4) Landesentwicklungspläne werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan wird bei der Landesplanungsbehörde und den Bezirksplanungsbehörden sowie bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen.

(5) Landesentwicklungspläne können in dem Verfahren, das für ihre Aufstellung gilt, geändert oder ergänzt werden; sie sollen spätestens zehn Jahre nach ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden.

(6) Landesentwicklungspläne werden mit ihrer Bekanntmachung Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Sie sind von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.