Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 16
Genehmigung und Bekanntmachung

(1) Die Gebietsentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde; diese entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien. Teile des Gebietsentwicklungsplanes können vorweg genehmigt werden; es können Teile des Gebietsentwicklungsplanes von der Genehmigung ausgenommen werden. Im Falle des § 15 Abs. 4 hat die Landesplanungsbehörde innerhalb von sechs Monaten über die Genehmigung zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat die Landesplanungsbehörde dem Regionalrat die Gründe hierfür vor Ablauf der Frist mitzuteilen.

(2) Die Genehmigung von Gebietsentwicklungsplänen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan wird bei der Landesplanungsbehörde sowie bei der Bezirksplanungsbehörde und den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen.

(3) Die Gebietsentwicklungspläne werden mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Sie sind von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.