Historische SGV. NRW.

28 / 55

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 23 b
Verfahrenseinleitung

(1) Raumordnungsverfahren werden von Amts wegen eingeleitet. Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens im Benehmen mit der für das Vorhaben zuständigen Stelle zu entscheiden. Die Entscheidung darüber, ob ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu treffen.

(2) Der Träger des Vorhabens legt der Bezirksplanungsbehörde die erforderlichen Unterlagen vor. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Daneben ist eine Inhaltsdarstellung vorzulegen. Diese muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich sein, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage, soweit diese Gegenstand des Raumordnungsverfahrens sind, betroffen werden können.

(3) Sobald die Bezirksplanungsbehörde festgestellt hat, dass die Unterlagen vollständig vorliegen, leitet sie das Raumordnungsverfahren durch Beteiligung der Behörden und Stellen ein und informiert den Regionalrat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.