Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 26 (Fn 3)
Braunkohlenausschuss

(1) Als Sonderausschuss des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln wird der Braunkohlenausschuss errichtet.

(2) Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes wählen nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden (Kommunale Bank).

(3) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft jeweils aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Düsseldorf nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 bis 7 weitere stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses; sie sollen nicht im Braunkohlenplangebiet ansässig sein (Regionale Bank). Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entspricht der Zahl der Mitglieder nach Absatz 2. Die Verteilung der Mitglieder zwischen den Regierungsbezirken richtet sich nach dem jeweiligen Gebietsanteil am Braunkohlenplangebiet.

(4) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft außerdem als stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses (Funktionale Bank):

1. einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern,

2. einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Handwerkskammern,

3. einen Vertreter der Landwirtschaftskammer,

4. einen Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände,

5. drei Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften und

6. einen Vertreter der Landwirtschaft.

(5) Die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses nach Parteien und Wählergruppen hat so zu erfolgen, dass die Mitglieder nach den Absätzen 2 und 3, die aus dem Regierungsbezirk Köln kommen, das Ergebnis der Gemeinderatswahlen im Regierungsbezirk Köln, die Mitglieder, die aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf kommen, das Ergebnis der Gemeinderatswahlen im Regierungsbezirk Düsseldorf widerspiegeln.

(6) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung (Bergverwaltung), der Bezirksregierung (Agrarordnungsverwaltung), des Geologischen Dienstes, des Landesamtes für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, des Erftverbandes, des Bergbautreibenden, des Landschaftsverbandes Rheinland, eine Vertreterin oder ein Vertreter für die im Braunkohlenplangebiet tätigen nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände sowie je ein Mitglied der Unterausschüsse nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.