Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 28
Mitgliedschaft

(1) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder berufen werden

1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist,

2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Gemeinden gewählt oder berufen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft im Braunkohlenausschuss erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds entfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung des Kreises, von dem das Mitglied gewählt worden ist, oder innerhalb dieses Kreises die Vertretung einer Gemeinde, neu zu wählen ist oder für diese Vertretungen eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet stattfindet.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Braunkohlenausschuss aus oder ist seine Wahl oder Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Wahl oder Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Wahl oder Berufung der übrigen Mitglieder.

(4) Liegt der Grund des Ausscheidens in der Person des Mitglieds, so steht das Vorschlagsrecht der Partei oder Wählergruppe zu, der der Ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam Gewählte zugerechnet worden ist. Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei, Wählergruppe oder Organisation ein Listenbewerber aus der Liste nach. Der Vorschlag für ein Mitglied nach § 26 Abs. 3 bedarf der Bestätigung durch den jeweiligen Regionalrat; der Vorschlag für ein Mitglied nach § 26 Abs. 4 bedarf der Bestätigung durch den Regionalrat des Regierungsbezirks Köln. § 27 Absätze 5, 6 und 9 findet entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.