Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 30
Vorsitz, Sitzungen und Geschäftsführung
des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreter wählen.

(2) Der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses muss dem Regionalrat des Regierungsbezirks Köln angehören.

(3) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch Regelungen für die Unterausschüsse zu treffen sind.

(4) Der Vorsitzende beruft mindestens zweimal jährlich eine Sitzung des Braunkohlenausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Braunkohlenausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.

(5) Zur Erarbeitung eines Braunkohlenplanes kann der Braunkohlenausschuss einen Arbeitskreis aus seiner Mitte bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt für die Sitzungen der Unterausschüsse. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit der Sitzungen der Unterausschüsse auch für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden.

(7) Die Geschäfte des Braunkohlenausschusses werden von der Bezirksplanungsbehörde Köln wahrgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.