Historische SGV. NRW.

52 / 55

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 41
Ersatzleistung und Entschädigung an die Gemeinden

(1) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 Baugesetzbuch entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund rechtsverbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung und Landesplanung auf Verlangen nach § 21 Abs. 1 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.

(2) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstückes, so kann sie im Falle des § 21 Abs. 1 vom Land eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Planung gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung nicht mehr erforderlich sind. Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten.

(3) Eine Gemeinde, die die Anpassung eines rechtswirksamen Bebauungsplanes für erforderlich hält, ist berechtigt, eine förmliche Entscheidung der Landesregierung nach § 21 Abs. 1 zu beantragen.

(4) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung oder Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Bezirksplanungsbehörde nicht gemäß § 20 Abs. 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung in den Fällen des § 21 Abs. 2.

(6) § 40 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.