Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 44 (Fn 2)
Erlass von Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses,

2. die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Gebietsentwicklungspläne und der Braunkohlenpläne sowie bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens. Die Landesregierung hat hierbei neben den öffentlichen Planungsträgern auch die sonstigen Träger öffentlicher Belange zu berücksichtigen, deren Aufgabenbereich durch die Gebietsentwicklungspläne, durch die Braunkohlenpläne sowie durch die Raumordnungsverfahren betroffen wird,

3. Gegenstand, Form und für die Vergleichbarkeit bedeutsame Merkmale des Planungsinhalts der Landesentwicklungspläne, der Gebietsentwicklungspläne und der Braunkohlenpläne einschließlich zu verwendender Planzeichen und ihrer Bedeutung,

4. die räumliche Abgrenzung und Änderung des Braunkohlenplangebietes,

5. die Entschädigungen der Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses und die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen,

6. Anwendungsbereich und Voraussetzungen für ein Raumordnungsverfahren nach § 23 a Abs. 1.

Die Verordnungen zu Nummern 1,2,4 und 6 werden im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags, die Verordnung zu Nummern 3 und 5 nach Anhörung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtags erlassen.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 50, 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft treten am 1. Oktober 2004.

Aufgehoben durch Gesetz vom 3.5.2005 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

§ 44 geändert durch VO v. 17. 5.2001 (GV. NRW. S. 195); in Kraft getreten am 22. Mai 2001.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Nr. 3 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 10a u. 10b (Abschnitt I A) eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft treten am 1. Oktober 2004. Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96) am 1. Oktober 2004 gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.