Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

 

§ 9 (Fn 4)
Entschädigung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses,
seines Arbeitskreises und der Unterausschüsse

(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses erhalten - soweit sie nicht nach § 26 Abs. 6 LPlG die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung

1. Aufwandsentschädigung,

2. Ersatz für Verdienstausfall,

3. Fahrkostenerstattung aus Anlass von Sitzungen,

4. Übernachtungsgelder aus Anlass von Sitzungen und

5. Reisekostenvergütung aus Anlass von Dienstreisen.

(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises und der Unterausschüsse des Braunkohlenausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitskreises und der Unterausschüsse als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 Euro.

Werden Mitglieder der Unterausschüsse nach § 29 Abs. 1 LPlG, die nicht Mitglieder des Braunkohlenausschusses sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen des Braunkohlenausschusses erforderlichen Sitzungen der im Braunkohlenausschuss vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten die Mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld von je 30,00 Euro. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft nach § 26 Abs. 6 LPlG oder nach § 29 Abs. 1 LPlG als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im Übrigen gelten für die Entschädigung der Mitglieder des Arbeitskreises und der Unterausschüsse des Braunkohlenausschusses die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 256; geändert durch Artikel 57 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 59 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 230.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 22. Juni 2001.

Fn 4

§§ 2, 7, 8, 9 und 10 geändert durch Art. 57 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 12 neu gefasst durch Artikel 59 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.