Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 14 (Fn 8)
Leistungsnachweise,
Zwischenprüfung und Zulassung
zur Staatsprüfung

(1) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung an der Fachhochschule ab. In der Zwischenprüfung sind sieben Leistungsnachweise durch fünf Klausurarbeiten und zwei Fachgespräche oder die diese ersetzenden dezentralen Klausurarbeiten aus den Fächern der Anlage 5 zu erbringen. Die Leistungsnachweise in den Fächern Eingriffsrecht, Kriminalistik/Kriminaltechnik und Einsatzlehre sind durch Klausuren zu erbringen.

(2) Bis zum Beginn des Studienabschnitts 3 haben die Studierenden nachzuweisen, dass ihre Studienleistungen nach Absatz 1 den Mindestanforderungen entsprechen. Das ist der Fall, wenn

1. in den Klausurfächern Kriminalistik/Kriminaltechnik, Eingriffsrecht und Einsatzlehre jeweils mindestens 5,00 Punkte erreicht sind,

2. in mindestens vier Klausurarbeiten und in mindestens einem Fachgespräch jeweils mindestens 5,00 Punkte erreicht sind,

3. der Durchschnitt (§ 22 Abs. 3) der Leistungsnachweise nach Absatz 1 mindestens 5,00 Punkte erreicht.

Werden diese Leistungsanforderungen und die fachpraktischen Leistungsnachweise gemäß § 16 Abs. 1 erbracht, erteilt die Fachhochschule das Zwischenprüfungszeugnis (Anlage 6).

(3) Werden diese Leistungsanforderungen nicht erbracht, setzt der oder die Studierende die Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang fort. Im Wiederholungsjahr sind alle Leistungsnachweise des Grundstudiums erneut zu erbringen.

(4) Im Hauptstudium haben die Studierenden elf Leistungsnachweise durch sieben Klausurarbeiten und vier Fachgespräche oder die diese ersetzenden dezentralen Klausurarbeiten zu erbringen. Die Leistungsnachweise in den Fächern Eingriffsrecht/Staatsrecht, Einsatzlehre, Kriminalistik/Kriminaltechnik und Verkehrsrecht/Verkehrssicherheitsarbeit (bisher: Verkehrsrecht/Verkehrsmanagement) sind durch Klausuren zu erbringen. Des Weiteren sind eine Seminararbeit und eine Projektarbeit zu erbringen sowie die Teilnahme am Verhaltenstraining und eine angemessene körperliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen.

(5) Bis spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Staatsprüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass ihre Studienleistungen nach Absatz 4 den Anforderungen entsprechen. Das ist der Fall, wenn

1. in den Klausurfächern Eingriffsrecht/Staatsrecht, Einsatzlehre, Kriminalistik/Kriminaltechnik und Verkehrsrecht/Verkehrssicherheitssarbeit (bisher: Verkehrsrecht/Verkehrsmanagement) jeweils mindestens 5,00 Punkte erreicht sind (Klausuren- und Fachgesprächeschein -Anlage 7.1),

2. in mindestens sechs Klausurarbeiten und in mindestens drei Fachgesprächen jeweils mindestens 5,00 Punkte erreicht sind (Klausuren- und Fachgesprächeschein -Anlage 7.1),

3. der Durchschnitt (§ 22 Abs. 3) der vorgeschriebenen Klausuren und Fachgespräche mindestens 5,00 Punkte erreicht (Klausuren- und Fachgesprächeschein -Anlage 7.1),

4. der Durchschnitt der Beurteilungen für das Praktikum 3 mindestens 5,00 Punkte erreicht (Praxisschein nach § 16 Abs. 2 und 3 - Anlage 7.2),

5. die Seminararbeit mindestens 5,00 Punkte erreicht (Seminarschein - Anlage 7.3),

6. die Projektarbeit mindestens 5,00 Punkte erreicht (Projektschein - Anlage 7.4) und

7. die Teilnahme am Verhaltenstraining (§ 15 Abs. 2) nachgewiesen wird (Verhaltenstrainingsnachweis - Anlage 7.5) und

8. Nachweise über eine angemessene körperliche Leistungsfähigkeit vorliegen.

Werden diese Leistungsnachweise erbracht, wird die oder der Studierende durch die Ausbildungsbehörde zur Staatsprüfung zugelassen. Die Fachhochschule informiert die Ausbildungsbehörde spätestens acht Wochen vor der schriftlichen Prüfung über das Vorliegen der fachwissenschaftlichen Voraussetzungen. Das Prüfungsamt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule (Prüfungsamt) erhält spätestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung eine Durchschrift der Zulassungsentscheidung. Die oder der Studierende erhält mit der Zulassungsentscheidung die Bescheinigung über das Hauptstudium, die von der Fachhochschule und der Ausbildungsbehörde gemeinsam gefertigt und unterzeichnet wird (Anlage 7).

Werden die Leistungsanforderungen nach Satz 2 Nr. 1,2, 3, 5, 7 und 8 nicht erbracht, erhält die oder der Studierende Gelegenheit, im Rahmen der Studienzeitbegrenzung gemäß § 8 Abs. 4 einzelne Nachweise für den Klausuren- und Fachgesprächeschein, den Seminarschein, den Verhaltenstrainingsnachweis und den Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit einmal zu wiederholen; für das Nichterbringen des Praxisscheins nach Satz 2 Nr. 4 gilt § 16 Abs. 3 Sätze 4 und 5, wird der Projektschein nicht erbracht, ist eine Wiederholung nur durch Verlängerung der Ausbildung möglich.

(6) Die Themen der Klausurarbeiten bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule. Für jede Klausurarbeit sind drei Zeitstunden, für jedes Fachgespräch mindestens 15 Minuten vorzusehen; die Frist, nach deren Ablauf die Seminar- und Projektarbeiten abzugeben sind, setzt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule fest. Für Leistungsnachweise gilt § 21 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 entsprechend. An die Stelle des Prüfungsamtes tritt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule.

(7) Die Leistungsnachweise sind mit einer der in § 22 Abs. 1 genannten Noten und einem der genannten Punkte zu bewerten. Bescheinigungen über die Leistungsnachweise sowie der Verhaltenstrainingsnachweis sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule kann gleichwertige Studienleistungen (Leistungsnachweise), die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, als Leistungsnachweise im Sinne der Studienordnung anerkennen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 506; geändert durch VO vom 18.8.2004 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2004; Artikel 22 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 3.8.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. September 2007; Artikel 2 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009; VO vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. August 2001.

Fn 3

§§ 6, 16 und 23 zuletzt geändert durch VO vom 3.8.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 4

§ 32 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 22 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§§ 19, 25, 31 u. 32 geändert durch VO vom 3.8.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 6

§ 30a und § 30b mit jeweiliger Abschnittsüberschrift eingefügt durch VO vom 3.8.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 7

§ 1 geändert durch Artikel 2 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 8

§ 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8 und § 14 zuletzt geändert durch VO vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 9

§ 12, § 17 und § 18 geändert durch VO vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.