Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16 (Fn 3)
Leistungsnachweise, Beurteilungen

(1) Bis zum Beginn des Studienabschnitts 3 haben die Studierenden (Direkteinstieg) im Grundstudium den Erwerb der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Basisfertigkeiten (Anlagen 8 und 9) nachzuweisen. Dies ist Voraussetzung zum Bestehen der Zwischenprüfung. Haben die Studierenden die Leistungsnachweise zu den in der Anlage 8, Teil A, aufgeführten Basisfertigkeiten nicht erbracht, setzen sie ihre Ausbildung grundsätzlich mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fort. Den Studierenden, die einzelne Leistungsnachweise der in der Anlage 8, Teil A, aufgeführten Basisfertigkeiten aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht bis zum Beginn des Studienabschnitts 3 erbringen, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei die Möglichkeit einräumen, die Leistungsnachweise innerhalb eines Zeitraums von maximal 13 Wochen nach Beginn des Studienabschnitts 3 zu erbringen. Die Studierenden, die die Leistungsnachweise in diesem Zeitraum nicht erbringen, setzen die Ausbildung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang vom Beginn des Praktikums 1 an fort. Die zuständige Einstellungsbehörde informiert die Fachhochschule unmittelbar nach Abschluss des Grundstudiums über die Leistungen der fachpraktischen Studienzeit.

(2) Für jeden Abschnitt von mindestens vier Wochen des Praktikums 3 (Hauptstudium) ist eine Beurteilung (Anlage 10) durch die gemäß § 11 Abs. 1 bestimmte Ausbilderin oder den nach dieser Vorschrift bestimmten Ausbilder zu fertigen und nach Bekanntgabe zur Ausbildungsakte zu nehmen. Dies gilt auch, wenn das Praktikum 3 nicht in Abschnitte unterteilt ist. Die Tutorinnen und Tutoren sind an der Fertigung der Beurteilung zu beteiligen.

(3) Jede Beurteilung muss mit einer der in § 22 Abs. 1 genannten Noten und mit einem der dort genannten Punkte abschließen. Werden gemäß Absatz 2 Satz 1 mehrere Beurteilungen gefertigt, so sind die Bewertungen entsprechend ihrem zeitlichen Anteil zu gewichten und durch die Ausbildungsleitung zu einer Note für das gesamte Praktikum 3 zusammenzufassen. Erreicht die oder der Studierende im Durchschnitt der Beurteilungen für das Praktikum 3 zumindest 5,00 Punkte, erteilt die zuständige Ausbildungsbehörde den Praxisschein (Anlage 7.2). Schließt die Beurteilung für das gesamte Praktikum 3 nicht mindestens mit der Note "ausreichend" und mit mindestens 5,00 Punkten ab, setzen die Studierenden ihre Ausbildung mit Beginn des Praktikums 3 des nachfolgenden Einstellungsjahrgangs fort, soweit die Studienzeitbegrenzung gemäß § 8 Abs. 4 dies zulässt. Die Verwendung bis zum Beginn des Wiederholungspraktikums regelt die Ausbildungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 506; geändert durch VO vom 18.8.2004 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2004; Artikel 22 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 3.8.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. September 2007; Artikel 2 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009; VO vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. August 2001.

Fn 3

§§ 6, 16 und 23 zuletzt geändert durch VO vom 3.8.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 4

§ 32 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 22 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§§ 19, 25, 31 u. 32 geändert durch VO vom 3.8.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 6

§ 30a und § 30b mit jeweiliger Abschnittsüberschrift eingefügt durch VO vom 3.8.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 7

§ 1 geändert durch Artikel 2 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 8

§ 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8 und § 14 zuletzt geändert durch VO vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 9

§ 12, § 17 und § 18 geändert durch VO vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.