Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 21
Durchführung

(1) Das Prüfungsamt setzt die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und gibt die Termine der schriftlichen Prüfung vor Abschluss des fachwissenschaftlichen Studienabschnitts 4 bekannt. Termine der mündlichen Prüfung können in begründeten Fällen mit Zustimmung des Innenministeriums auch für Zeitpunkte nach Ablauf der Ausbildung festgesetzt werden.

(2) Sind Kandidatinnen oder Kandidaten durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten gehindert, so haben sie dies nachzuweisen.

(3) Kandidatinnen oder Kandidaten können in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(4) Brechen Kandidatinnen oder Kandidaten aus den in Absatz 2 oder 3 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(5) Klausurarbeiten, zu denen Kandidatinnen oder Kandidaten ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen oder deren Lösung sie ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeben, werden mit der Note "ungenügend" und 0 Punkten bewertet.

(6) Erscheinen Kandidatinnen oder Kandidaten ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Kandidatinnen oder Kandidaten, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können die Aufsichtführenden von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternehmen die Kandidatinnen oder Kandidaten bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtführenden dies in ihrer Niederschrift zu vermerken und das Prüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten.

(8) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Prüfungsamt. Es bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note "ungenügend" und 0 Punkten. In besonderen Fällen kann es nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstage mehr als drei Jahre vergangen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 506; geändert durch VO vom 18.8.2004 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2004; Artikel 22 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 3.8.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. September 2007; Artikel 2 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009; VO vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. August 2001.

Fn 3

§§ 6, 16 und 23 zuletzt geändert durch VO vom 3.8.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 4

§ 32 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 22 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§§ 19, 25, 31 u. 32 geändert durch VO vom 3.8.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 6

§ 30a und § 30b mit jeweiliger Abschnittsüberschrift eingefügt durch VO vom 3.8.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 7

§ 1 geändert durch Artikel 2 der VO vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 8

§ 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8 und § 14 zuletzt geändert durch VO vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 9

§ 12, § 17 und § 18 geändert durch VO vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.