Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

Für die Ausbildung zur amtlichen Veterinärassistentin oder zum amtlichen Veterinärassistenten kann eingestellt werden, wer einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine Ausbildung in einem landwirtschaftsnahen oder tierpflegerischen Beruf mit Erfolg abgeschlossen hat. Die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt auch, wer mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder Veterinärverwaltung beschäftigt war.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).