Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 27

§ 4
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zu erstellenden Ausbildungsplan zu.

(2) Ausbildungsstellen sind:

1. die für die Veterinärüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden) und

2. ein Versuchs- und Bildungszentrum der Landwirtschaftskammer oder eine geeignete, vom für Tiergesundheit zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte Einrichtung (beauftragte Einrichtung).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).