Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Leistungsnachweise

(1) Während des Lehrgangs sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1. in der praktischen Unterweisung ein Befähigungsbericht gemäß § 10 und

2. im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten gemäß § 12.

(2) Für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen sind Auszubildenden, die im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung schwerbehindert sind, und Auszubildenden, die schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt sind, angemessene Erleichterungen zu gewähren, die sich an der Art und am Grad der Behinderung orientieren. Art und Umfang dieser Erleichterungen sind rechtzeitig mit ihnen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).