Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 8
Bewertung der Leistungen
(1) Die erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
100 Punkte bis 87,5 Punkte: Note „sehr gut“,
2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
unter 87,5 Punkte bis 75 Punkte: Note „gut“,
3. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:
unter 75 Punkte bis 62,5 Punkte: Note „befriedigend“,
4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:
unter 62,5 Punkte bis 50 Punkte: Note „ausreichend“,
5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:
unter 50 Punkte bis 25 Punkte: Note „mangelhaft“,
6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:
unter 25 Punkte: Note „ungenügend“.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.
Teil 2
Praktische Unterweisung
In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019). |
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