Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Unterweisungsinhalte

(1) Die praktische Unterweisung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Ausbildungsleitung legt im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen gemäß § 4 Absatz 2 die Reihenfolge der Lehrgangsabschnitte für die Auszubildenden im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann davon abgewichen werden.

(3) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge möglichst selbstständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).