Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Aufsichtsarbeiten) anzufertigen, die sich mit den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Ausbildungsinhalten des theoretischen Unterrichts befassen. Es ist eine Aufsichtsarbeit zu Fach 1, eine Aufsichtsarbeit zu Fach 2 und eine Aufsichtsarbeit zu den Fächern 3 und 4 anzufertigen.

(2) Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende aus von ihnen zu vertretenden Gründen eine Aufsichtsarbeit, begehen sie einen Täuschungsversuch oder stören nachhaltig den Ablauf, ist die Aufsichtsarbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Über Gründe, die die oder der Auszubildende zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet das Versuchs- und Bildungszentrum der Landwirtschaftskammer oder die beauftragte Einrichtung.

(4) Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind den Auszubildenden zeitnah bekannt zu geben. Über die Aufsichtsarbeiten wird eine Bescheinigung mit Gesamtnote erstellt, die der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen wird.

Teil 4
Abschlussprüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).