Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Das Landesamt richtet für Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss ein und beruft den Vorsitz und zwei weitere Personen zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren. Es sind stellvertretende Personen für den Vorsitz und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen.

(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus in der Veterinärverwaltung tätigen amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten

1. der Kreise oder kreisfreien Städte mit zwei Personen und

2. des Landesamtes mit einer Person.

(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von praktischen und mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss.

(4) Den Prüfungsort für praktische und mündliche Prüfungen legt der Vorsitz des Prüfungsausschusses fest. Die praktische Prüfung soll möglichst im Gebiet der Ausbildungsbehörde durchgeführt werden.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller drei Mitglieder. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).