Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist den antragstellenden Personen schriftlich oder elektronisch unter Nennung der Prüfungstermine für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.

(2) Nach dieser Verordnung Ausgebildete sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihr Befähigungsbericht gemäß § 10 und die Aufsichtsarbeiten in der Gesamtnote gemäß § 12 Absatz 4 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).