Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

19 / 27

§ 19
Leitung und Aufsicht

(1) Für die praktische Prüfung regelt der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die zu prüfende Person die Arbeiten selbstständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt.

(2) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(3) Der Ablauf der praktischen und der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Namen der Aufsicht führenden Personen sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).