Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22
Ermittlung des Ausbildungsergebnisses

(1) Das Ausbildungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen.

(2) Für die Gesamtnote der Ausbildung werden die einzelnen Leistungen wie folgt gewichtet:

1. die Punktzahl des Befähigungsberichts gemäß § 10 mit 20 Prozent,

2. die Punktzahl der Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten gemäß § 12 Absatz 4 mit 20 Prozent und

3. das Ergebnis der Abschlussprüfung gemäß § 17 Absatz 4, und zwar

a) der praktischen Prüfung mit 40 Prozent und

b) der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent.

(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).