Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4

(1) Die Amtszeit aller Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und der Universität-Gesamthochschule Paderborn in ihren Abteilungen Meschede und Soest ist mit der Bestellung der Gründungsbeauftragten gemäß Absatz 2 beendet.

(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung bestellt bis zur Neuwahl oder Neubestellung der zentralen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der neuen Fachhochschule ein Gründungsrektorat und weitere Gründungsbeauftragte, die deren Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen. Im Gründungsrektorat sind die vier Abteilungen der neuen Fachhochschule angemessen zu berücksichtigen. Die Aufgaben der Organe der Fachbereiche werden bis zu deren Neuwahl von Gründungsdekaninnen oder Gründungsdekanen wahrgenommen, die vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag des Gründungsrektorats bestellt werden. Die Gründungsbeauftragten für die Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Studierendenschaft bestellt bis zur Neuwahl oder Neubestellung das Gründungsrektorat im Benehmen mit den bisherigen Vertretungen der Studierendenschaften der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und der Universität-Gesamthochschule Paderborn in ihren Abteilungen Meschede und Soest.

(3) Der Kanzler der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn ist Kanzler der neuen Fachhochschule. Ein von der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn eingeleitetes Vorschlagsverfahren zur Ernennung einer neuen Kanzlerin oder eines neuen Kanzlers wird von der neuen Fachhochschule fortgeführt.

(4) Die Grundordnung der neuen Fachhochschule ist bis zum 1. März 2003, die übrigen Satzungen sind bis zum 1. Januar 2004 neu zu beschließen; Studien- und Prüfungsordnungen sind davon ausgenommen. Alle Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der neuen Fachhochschule und der Studierendenschaft werden spätestens zum 1. September 2004 neu gewählt oder neu bestellt.

Zusatz

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht (Fn 2)
(Artikel IV d. Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen)

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2006 über die weitere Notwendigkeit des Artikels I (Zusammenführung der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn mit den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn) und des Artikels II (Zusammenführung der Fachhochschule Lippe in Lemgo mit der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 812.

Fn 2

Artikel IV d. Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen neu gefasst durch Artikel 49 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.