Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4

(1) Der Zeitraum gemäß § 122 Satz 2 HG ist um sechs Monate verlängert.

(2) Bis zur Neuwahl oder Neubestellung der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gelten für die Fachhochschule folgende Besonderheiten:

1. Die Abteilungssprecherin der Abteilung Höxter ist beratendes Mitglied des Rektorats.

2. Aus der Abteilung Höxter werden drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren und jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Gruppen nach § 13 Abs. 1 HG als weitere stimmberechtigte Mitglieder in den Senat entsandt. Unter den Entsandten befinden sich alle Senatsmitglieder der Universität-Gesamthochschule Paderborn aus der Abteilung Höxter. Die übrigen Entsandten werden gemeinsam durch die Vertreterinnen und Vertreter ihrer Gruppen in den Fachbereichsräten in der Abteilung Höxter bestimmt.

3. Die Dekane der Fachbereiche in der Abteilung Höxter sind beratende Senatsmitglieder.

4. Sollte die Abteilungssprecherin, ein Dekan, eine Prodekanin, ein Prodekan oder ein Mitglied der Fachbereichsräte an der Fortführung ihres oder seines Amtes gehindert sein, wird sie oder er gemäß der bei der Zusammenführung gültigen Wahlordnung der Universität-Gesamthochschule Paderborn ersetzt.

5. Die Gleichstellungsbeauftragte für die Fachbereiche der Abteilung Höxter ist stimmberechtigtes Mitglied des Frauenrats. Die Gleichstellungsbeauftragte der Fachhochschule kann sich in Angelegenheiten der Abteilung durch sie vertreten lassen sowie Aufgaben und Befugnisse auf sie übertragen.

6. Zum Studierendenparlament werden sechs Studierende, zum Allgemeinen Studierendenausschuss zwei Studierende aus den Vertretungen der Studierenden in der Abteilung Höxter entsandt, die dort stimmberechtigt sind.

7. Die Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Abteilung Höxter nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse wie bisher wahr.

Zusatz

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht (Fn 2)
(Artikel IV d. Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen)

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2006 über die weitere Notwendigkeit des Artikels I (Zusammenführung der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn mit den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn) und des Artikels II (Zusammenführung der Fachhochschule Lippe in Lemgo mit der Abteilung Höxter der Universität-Gesamthochschule Paderborn).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 812.

Fn 2

Artikel IV d. Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen neu gefasst durch Artikel 49 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.