Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

 

§ 5
Gliederung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.

(2) Im Betriebshaushaltsplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

a) als Erträge

Betriebserträge
Außerordentliche Erträge

b) als Aufwendungen

Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Abschreibungen, Steuern und sonstige Aufwendungen

c) Ergebnis Betriebshaushalt

Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.

(3) Der Finanzplan ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:

a) als Mittelaufbringung

Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen
Darlehensrückflüsse
Zuführungen zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Abnahme des Programmvermögens
Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen)
Entnahmen aus Sonderrücklagen
Entnahmen aus Deckungsstock

b) als Mittelverwendung

Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Betriebshaushaltsplan
Investitionen in das Sachanlagevermögen
Darlehensgewährungen
Auflösungen der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Zunahme des Programmvermögens
Zuführungen zu Sonderrücklagen
Zuführungen zum Deckungsstock.

c) Ergebnis Finanzrechnung

Die einzelnen Positionen sind in dem Einzelplan der Mittelaufbringung und in dem Einzelplan der Mittelverwendung zusammenzufassen.

(4) Die Einzelpläne können in Kapitel eingeteilt werden, die im Betriebshaushaltsplan nach Kostenstellen, Ertrags- und Aufwandsarten oder nach der Programmentstehung gegliedert werden.
Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 60.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.