Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

 

§ 11
Programmproduktionsplan
und Programmbeschaffungsplan

(1) Zur Ermittlung der unmittelbaren Sachaufwendungen für die Hörfunk- und Fernsehprogramme im Haushaltsjahr sind ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktionen und ein Programmbeschaffungsplan aufzustellen.

(2) In diesen Plänen ist, ausgehend vom Sendebedarf im Haushaltsjahr, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entnahmen und Zugänge vom bzw. zum Programmvorratsvermögen der für das Haushaltsjahr entstehende Programmbedarf zu ermitteln. Dieser Bedarf kann durch Eigenproduktionen und/oder Programmbeschaffungen von Dritten gedeckt werden.

(3) Der Anteil der Eigenproduktion ist nach den vorhandenen Kapazitäten einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der Programmdirektionen und der Produktionsdirektion festzulegen.
Die hiernach im Haushaltsjahr herzustellenden Eigenproduktionen sind in einem Eigenproduktionsplan getrennt nach Herstellungsarten darzustellen.

(4) Der Anteil des Programmbedarfs für das Haushaltsjahr, der durch Beschaffung von Dritten erfüllt werden muss, ist in einem Programmbeschaffungsplan darzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 60.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.