Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

 

§ 19
Kredite

(1) Der WDR darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

(2) Kredite dürfen im Übrigen nur zur Finanzierung größerer und unabweisbarer Projekte und Maßnahmen aufgenommen werden und zwar insbesondere für solche, für die innerhalb der laufenden Gebührenperiode keine Gebührenmittel bereitgestellt worden sind.

(3) Aufgenommene Kredite sind im Finanzplan in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

Abschnitt IV

Deckungsgrundsätze

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 60.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.