Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

 

§ 27
Ausgleich des Betriebshaushaltsplans

(1) Der Betriebshaushaltsplan hat ein ausgeglichenes Ergebnis auszuweisen.

(2) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so ist der sich ergebende Überschuss dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung zuzuführen.

(3) Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus dem Eigenkapital in der Vermögensrechnung auszugleichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 60.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.