Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

 

§ 30
Über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Ausgaben

(1) Über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Ausgaben entscheidet der Intendant, bei Beträgen bis zu € 50.000,00 der Verwaltungsdirektor im Auftrag des Intendanten.
Der Antrag ist vom Mittelbewirtschafter zu stellen und zu begründen. Der Antrag muss einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Der Entscheidung gem. Absatz 1 bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer dem WDR drohenden Gefahr oder zur Abwendung von Schäden erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffene Maßnahme sind der Verwaltungsdirektor und der Intendant unverzüglich zu unterrichten.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die für den WDR Verpflichtungen entstehen können, für die Ansätze im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(4) Überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bei übertragbaren Ansätzen sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf den nächstjährigen Haushaltsansatz für den gleichen Zweck anzurechnen (Vorgriff). Der Intendant kann Ausnahmen zulassen.

(5) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben bis zur Höhe der erteilten Verpflichtungsermächtigungen zulässig; Absatz 1 gilt als sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 60.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.