Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

 

§ 38
Änderungen von Verträgen, Veränderung
von Ansprüchen

(1) Verträge dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des WDR aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für den WDR zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Ansprüche dürfen

1. ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen, sofern dies nach Lage des Einzelfalles nicht unzweckmäßig ist;
2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
3. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsdirektors, bei Beträgen über € 50.000,00 im Einvernehmen mit dem Intendanten.

Abweichend hiervon

- kann bei Gesamtbeträgen bis € 5.000,00 der Leiter der HA Finanzen im Einvernehmen mit dem Leiter der Organisationseinheit, die für die Begründung der Forderung zuständig ist, Ratenzahlung vereinbaren.
- können Beträge bis zu € 500,00 in begründeten Ausnahmefällen durch eine vom Verwaltungsdirektor ermächtigte Person oder Stelle gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Für den Bereich der Festangestellten ist dies der Leiter/die Leiterin der HA Personal. Für den Bereich der freien Mitarbeiter/innen ist dies der Leiter/die Leiterin der Abteilung Honorare und Lizenzen. Für die Niederschlagung von Forderungen aus Rechtsstreitigkeiten ist dies der/die Justiziar/in und für sonstige Ansprüche der Leiter/die Leiterin der HA Finanzen. In allen Fällen muss die Zustimmung des zuständigen Fachbereichs vorliegen und die HA Finanzen informiert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 60.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.