Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

 

§ 40
Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses,
Vorlagefrist

(1) Der Jahresabschluss des WDR besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind (§ 41 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz).

(2) Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er ist ferner so zu erläutern, dass er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des WDR vermittelt.

(3) Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind vom Intendanten möglichst bis zum 1. Juni des folgenden Jahres dem Verwaltungsrat vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 60.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.