Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

 

§ 41
Gliederung und Inhalt der Haushaltsrechnung

(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus der Betriebshaushaltsrechnung und der Finanzrechnung.

(2) Die Betriebshaushaltsrechnung weist die Erträge und Aufwendungen für das Haushaltsjahr nach der im Betriebshaushaltsplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen. Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen verrechnet werden.

(3) Die Finanzrechnung weist die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung nach der im Finanzplan vorgesehenen Gliederung nach und vergleicht sie mit den jeweiligen Soll-Ansätzen.

(4) Betriebshaushaltsrechnung und Finanzrechnung sind zu einer Gesamtrechnung zu verbinden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 60.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.