Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 18.3.2005 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 6
Klassenbildungswerte

(1) Die Klassen werden auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet.

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 zugelassen sind.

(3) Die Zahl der von der Schule zu bildenden Klassen (Klassenrichtzahl) ergibt sich dadurch, dass die Schülerzahl der Schule durch den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird. Die Klassenrichtzahl darf nur insoweit überschritten werden, als nach dieser Verordnung die Klassenbildung in den Jahrgangsstufen dies unumgänglich erforderlich macht oder ausdrücklich zugelassen ist.

(4) In der Grundschule und in der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. In der Grundschule kann eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf den Mindestwert von 15 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn die vom Schulträger gemäß § 9 SchVG gebildeten Schulbezirke den Besuch einer anderen Schule derselben Schulart ausschließen. In der Hauptschule kann eine Überschreitung der Bandbreite um bis zu fünf Schülerinnen oder Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulart im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können. Für die Bildung der Gruppen im Schulkindergarten beträgt der Richtwert 16, der Höchstwert 20 und der Mindestwert 10.

(5) In der Realschule und in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 28. Es gelten folgende Bandbreiten:

a) bis dreizügig

26 bis 30

Diese Bandbreite kann um bis zu fünf Schülerinnen oder Schüler überschritten werden. Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können.

b) ab vierzügig

27 bis 29

Diese Bandbreite kann um eine Schülerin oder einen Schüler über oder unterschritten werden. Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung an einer Realschule oder einem Gymnasium erforderlich ist, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Überschreitung oder Unterschreitung um eine weitere Schülerin oder einen weiteren Schüler zulassen.

(6) Im Gebiet eines Schulträgers sollen in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen gebildet werden. Können an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet werden, so koordiniert die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Schulleitungen über die Aufnahme unter Beteiligung des Schulträgers. Der Schulträger entscheidet im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden.

(7) In der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule, höhere Berufsfachschule mit gymnasialer Oberstufe) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 19,5. Grundkurse und Leistungskurse dürfen nur in dem Maße gebildet werden, dass die durchschnittliche Teilnehmerzahl dieser Kurse in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 diesen Wert nicht unterschreitet.

(8) In den übrigen Schulstufen und Schulformen betragen die Klassenfrequenzrichtwerte und Klassenfrequenzhöchstwerte:
(siehe Anlage 1)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 148; geändert durch VO v. 23.1.2003 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. August 2003; Art. 6 des Gesetzes vom 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Februar 2004; VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108, ber. S. 143), in Kraft getreten am 1. August 2004.

Aufgehoben durch VO v. 18.3.2005 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 1. August 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 28. Mai 2002.

Fn 4

§§ 1, 2, 9, 11 zuletzt geändert durch VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108); in Kraft getreten am 1. August 2004.

Fn 5

§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 6

§ 10 zuletzt geändert durch VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108); in Kraft getreten am 1. August 2004.

Fn 7

§ 13 Abs. 2 neu gefasst durch VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108); in Kraft getreten am 1. August 2004; Abs. 3 angefügt durch Art. 6 des Gesetzes vom 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 8

§ 8 (Anlage 1a) zuletzt geändert durch VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108); in Kraft getreten am 1. August 2004.

Fn 9

§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 geändert durch VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108); in Kraft getreten am 1. August 2004.

Fn 10

§ 4 Abs. 2 neu gefasst durch VO v. 24.2.2004 (GV. NRW. S. 108); in Kraft getreten am 1. August 2004.