Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 4 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Bestellung eines Beauftragten
und Bildung eines Gründungsverwaltungsrats

(1) Zur Errichtung der Gemeindeprüfungsanstalt bestellt die Landesregierung einen Beauftragten. Ferner wird ein ehrenamtlicher Gründungsverwaltungsrat gebildet, der sich aus je einem Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen und einem Vertreter des Innenministeriums zusammensetzt. Für das Verfahren des Gründungsverwaltungsrates gelten die Vorschriften über den Verwaltungsrat entsprechend.

(2) Der Beauftragte trifft alle zur Errichtung der Anstalt bis zum 1. Januar 2003 erforderlichen Entscheidungen. Soweit es sich um Entscheidungen handelt, für die gem. Art. 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 der Verwaltungsrat zuständig wäre, jedoch nur im Einvernehmen mit dem Gründungsverwaltungsrat.

(3) Vom 1. Januar 2003 bis zur Konstituierung des ersten Verwaltungsrates nimmt der Gründungsverwaltungsrat dessen Aufgaben wahr.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 160.
Aufgehoben durch Artikel 4 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

In Kraft getreten am 30. Mai 2002.