Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298).

 

§ 1 (Fn 5)
Befähigung und Berufsbezeichnung,
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Die Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für diesen Dienst bestanden hat.

(2) Die Befähigung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung "Justizvollzugsfachwirtin" oder "Justizvollzugsfachwirt".

(3) Zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden,

3. mindestens

a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung,

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

nachweist,

4. Grundkenntnisse in der PC-Bedienung sowie in der Textverarbeitung (z.B. word) besitzt,

5. im Zeitpunkt der Einstellung das 18. Lebensjahr vollendet und das 38., als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber älter ist, darf sie oder er nur eingestellt werden, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die insoweit maßgebliche Altersgrenze (§ 6 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Laufbahnverordnung - LVO) gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 LVO oder § 6 Abs. 4 LVO überschritten werden darf oder eine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 LVO in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 232; geändert durch Artikel 20 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 18 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 22 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juni 2002.

Fn 3

§ 32 neu gefasst durch Artikel 20 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 3 Abs. 2 geändert durch Artikel 18 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

§ 1 geändert durch Artikel 22 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.