Historische SGV. NRW.

2 / 32

Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298).

 

§ 2
Bewerbung

(1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Justizvollzugsamts zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein selbstverfasster und eigenhändig geschriebener Lebenslauf

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Schulzeugnisses und/oder beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) der Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 nachgewiesen werden,

4. ggf. beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Fachschul- und Lehrzeugnissen,

5. beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

6. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch minderjährig ist,

7. eine Erklärung bzw. der Nachweis, dass die erforderlichen Grundkenntnisse am PC und in der Textverarbeitung vorhanden sind,

8. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

9. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 232; geändert durch Artikel 20 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 18 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 22 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juni 2002.

Fn 3

§ 32 neu gefasst durch Artikel 20 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 3 Abs. 2 geändert durch Artikel 18 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

§ 1 geändert durch Artikel 22 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.