Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298).

 

§ 12
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung in der Justizvollzugsanstalt umfasst alle dem mittleren Verwaltungsdienst in den Verwaltungsdienststellen der Justizvollzugsanstalten obliegenden Aufgaben.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt:

in Justizvollzugsanstalten15 Monate,

davon

a) in der Hauptgeschäftsstelle3 Monate,

b) in der Vollzugsgeschäftsstelle2 1/2 Monate

c) in der Haushaltsabteilung/Wirtschaftsverwaltung4 Monate,

d) in der Arbeitsverwaltung3 Monate,

e) in der Zahlstelle2 1/2 Monate

Die praktische Ausbildung muss in Justizvollzugsanstalten durchgeführt werden, deren Geschäftsanfall eine umfassende Ausbildung gewährleistet.

(3) Durch die ausgiebige Zuteilung praktischer Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll die Anwärterin bzw. der Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und frühzeitig an ein selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Eine Beschäftigung mit regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben darf nur zugelassen werden, soweit dies der Ausbildung dient. Eine Beschäftigung auf einzelnen Dienstposten nur aus Entlastungsgründen ist unzulässig.

(4) Die praktische Ausbildung wird durch begleitende Unterrichtsveranstaltungen ergänzt, die der Vertiefung der in den einzelnen Ausbildungsstationen in den Justizvollzugsanstalten (Absatz 2) erworbenen Kenntnisse dienen und Gelegenheit geben sollen, die gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. Dieser ergänzende Unterricht wird in Form von Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. Nähere Einzelheiten werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Justizvollzugsamts bestimmt. Während der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften sind aus den Aufgabengebieten der in Absatz 2 genannten Ausbildungsstationen je zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 6 Satz 2 bis Satz 5 entsprechend.

(5) Zu den Pflichten im Rahmen der Ausbildung gehört auch die Arbeit an der Vervollkommnung des fachlichen Wissens durch Selbststudium.

(6) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt die Präsidentin oder der Präsident des Justizvollzugsamts in einem Ausbildungsplan. In dem Ausbildungsplan sind auch der Umfang des Unterrichts in den Arbeitsgemeinschaften und dessen Inhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Arbeitsgemeinschaften zu regeln. Der Ausbildungsplan bedarf der Genehmigung des Justizministeriums.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 232; geändert durch Artikel 20 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 18 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 22 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juni 2002.

Fn 3

§ 32 neu gefasst durch Artikel 20 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 3 Abs. 2 geändert durch Artikel 18 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

§ 1 geändert durch Artikel 22 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.