Historische SGV. NRW.

18 / 32

Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298).

 

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert fünf Tage. Unter Aufsicht sind fünf Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 13 Abs. 2 bezeichneten Aufgabenfeldern I und II zu entnehmen, und zwar vier Aufgaben dem Aufgabenfeld I und eine Aufgabe dem Aufgabenfeld II. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Stunden anzusetzen. Die Bearbeitung der Aufgaben soll auch zeigen, ob der Prüfling in der Rechtschreibung und Zeichensetzung sicher ist und sich in angemessener Form schriftlich auszudrücken vermag

(2) Die Aufgaben werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt; sie oder er kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsschule um Vorschläge ersuchen. In jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(3) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt eine Lehrkraft der Justizvollzugsschule.

(4) Die Arbeiten sind spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an die Aufsichtskraft abzugeben.

(5) Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung und verschließt die Arbeiten in einem Umschlag. Sie übermittelt die Arbeiten sodann der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 232; geändert durch Artikel 20 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 18 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 22 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juni 2002.

Fn 3

§ 32 neu gefasst durch Artikel 20 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 3 Abs. 2 geändert durch Artikel 18 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

§ 1 geändert durch Artikel 22 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.