Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

 

§ 15
Sonderregelung

(1) Für die Ausbildung in der Desinfektion können Lehrgänge von zwei Wochen Dauer einschließlich Prüfung für Krankenschwestern, -pfleger und Kinderkrankenschwestern, -pfleger sowie für Kranken- und Kinderkrankenpflegeschüler im letzten Ausbildungsjahr durchgeführt werden.

(2) Die Ausbildung richtet sich nach einem von der Leitung der Lehranstalt für Desinfektorinnen und Desinfektoren aufzustellenden Lehrplan. Dabei ist der Ausbildungsstand der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer angemessen zu berücksichtigen. Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 und § 5 entsprechend.

3. Abschnitt
Fortbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 259.

Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.