Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 1
Aufgabe, Geltungsbereich

(1) Die Allgemeine Schulordnung bestimmt im Rahmen des in der Landesverfassung und den Schulgesetzen festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrags die Rechtsbeziehungen zwischen Schule und Schülerinnen und Schülern, den Erziehungsberechtigten sowie den sonstigen Personen, die für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich sind (Schulverhältnis).

(2) Die Allgemeine Schulordnung gilt für die öffentlichen Schulen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 SchVG.

(3) Soweit die Gleichwertigkeit von Ersatzschulen es erfordert, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung auch auf diese anzuwenden. Trifft der Träger einer Ersatzschule im Übrigen abweichende Bestimmungen, so sind diese der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.