Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 4
Anmeldung

(1) Zum Besuch der Grundschule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertretung das erstmals schulpflichtig werdende Kind für die Grundschule der von ihnen gewählten Schulart des Schulbezirks an, in dem das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 25 SchOG bleibt unberührt.

(2) Zum Besuch einer weiterführenden Schule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertretung die Schülerin oder den Schüler für die Schule der von ihnen gewählten Schulform und Schulart an.

(3) Bei der Anmeldung berufsschulpflichtiger Schülerinnen und Schüler werden diese der zuständigen Berufsschule über die bisher besuchte Schule gemeldet. Die Pflicht der Erziehungsberechtigten sowie der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen, bleibt unberührt.

(4) Die Anmeldung soll innerhalb der hierfür festgelegten Fristen nach dem für die jeweilige Schule vorgeschriebenen Verfahren erfolgen. Hierfür sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

1. Geburtsurkunde oder Familienstammbuch oder Personalausweis,

2. Abgangszeugnis oder Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule,

3. durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebene besondere Ausbildungsnachweise,

4. bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern der Nachweis des Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages.

(5) Für die Anmeldung zum Besuch einer Sonderschule gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht andere Regelungen trifft.

(6) Die Möglichkeit, die Schülerin oder den Schüler für eine Ersatzschule oder gemäß § 22 SchpflG für eine Ergänzungsschule anzumelden, bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.