Historische SGV. NRW.

5 / 47

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 5
Aufnahme in die Schule

(1) Die Aufnahme in die Schule erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme erfordern oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung etwas anderes bestimmt.

(2) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens; das Zuweisungsrecht der Schulaufsichtsbehörde bleibt unberührt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann innerhalb dieses Rahmens zum vorübergehenden Besuch der Schule Gastschülerinnen und Gastschüler aufnehmen.

(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.

(4) Die Schule legt für jede Schülerin oder jeden Schüler ein Schülerstammblatt an.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.