Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 11
Befreiung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung bis zu zwei Monaten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde. Die Schülerin oder der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.

(2) Über Art und Umfang der Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, bei einer Befreiung über eine Woche hinaus aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses. Über eine Befreiung von mehr als zwei Monaten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden.

(3) Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der Erklärung der Erziehungsberechtigten, bei Religionsmündigkeit aufgrund eigener Erklärung, befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Erziehungsberechtigten sind über die Befreiung zu informieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.