Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 13
Erzieherische Einwirkung

(1) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (§ 26a Abs. 2 Satz 1 SchVG). Vor einer Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll die Schule durch erzieherische Einwirkung der Schülerin oder dem Schüler das Fehlverhalten einsichtig machen und auf eine Verhaltensänderung hinwirken.

(2) Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze soll die Lehrerin oder der Lehrer in eigener Verantwortung das Erziehungsmittel wählen, welches der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird.

(3) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Erziehungsberechtigten erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann.

(4) Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.