Historische SGV. NRW.

14 / 47

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 14
Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzung der Teilnahmepflicht sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen (§ 26a Abs. 1 SchVG).

(2) Folgende Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden:

1. der schriftliche Verweis (§ 16),

2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (§ 17),

3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen (§ 18),

4. die Androhung der Entlassung von der Schule (§ 19 Abs. 1),

5. die Entlassung von der Schule (§ 19),

6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20 Abs. 1),

7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20).

(3) Körperliche Züchtigung ist unzulässig (§ 26a Abs. 3 SchVG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.