Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 17
Überweisung in eine parallele Klasse
oder Lerngruppe

(1) Über die Überweisung einer Schülerin oder eines Schülers in eine parallele Klasse oder Lerngruppe beschließt die Lehrerkonferenz.

(2) Die Überweisung als Ordnungsmaßnahme kann angewandt werden, wenn durch das Verhalten oder die Stellung der Schülerin oder des Schülers in der bisherigen Klasse oder Lerngruppe der Unterricht oder die Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler erheblich beeinträchtigt werden.

(3) Mit der Überweisung kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 verbunden werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.