Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 24
Verfügung über Schülerarbeiten

(1) Die im oder für den Unterricht angefertigten Schülerarbeiten sind Eigentum der Schülerin oder des Schülers. Sie können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind auf Anforderung zu Beginn des folgenden Schuljahres oder dann zurückzugeben, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt. Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Beweissicherung, kann die Schule die Arbeiten darüber hinaus einbehalten. Schülerarbeiten, die nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Einbehaltungszeit nicht abgeholt werden, können auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters vernichtet werden.

(2) Prüfungsarbeiten verbleiben bei der Schule und können nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Prüfung vernichtet werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

(3) Arbeiten, die von Schülerinnen und Schülern zweckbestimmt für die Schule angefertigt werden, gehen in das Eigentum der Schule über.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.