Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 26
Zeugnisse

(1) Die Schülerin oder der Schüler erhält nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes sowie zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen, eine entsprechende Bescheinigung über die Schullaufbahn oder Informationen zum Lernprozess mit Angaben zu entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten beim Schulbesuch. Die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern auch die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, nehmen von dem Zeugnis oder der Bescheinigung Kenntnis und bestätigen dies durch Unterschrift.

(2) In das Zeugnis, die Bescheinigung über die Schullaufbahn oder die Information zum Lernprozess nach Absatz 1 können Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen stellt die Schulkonferenz Grundsätze auf. Im Einzelfall beschließt die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung der Versetzungskonferenz auf der Grundlage der aufgestellten Grundsätze, im Übrigen auf Vorschlag einer Lehrerin oder eines Lehrers oder auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers.

(3) Das Zeugnis zwischen den Versetzungsterminen enthält einen Vermerk über eine etwaige Gefährdung der Versetzung; in dem Vermerk ist auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers hinzuweisen. Unterbleibt der Vermerk, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden.

(4) Schülerinnen und Schüler, die die Schule verlassen, erhalten nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Abgangszeugnis oder ein Abschlusszeugnis ohne Angabe der Fehlzeiten beim Schulbesuch, beim Wechsel in eine andere Schule ein Überweisungszeugnis.

(5) Die während des Schulhalbjahres vom Religionsunterricht befreiten Schülerinnen und Schüler erhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Benotung vorliegen, die Note mit einem Zusatz über die Dauer der Teilnahme. Die Note wird in das Abgangs- und Abschlusszeugnis nicht aufgenommen, wenn die Erziehungsberechtigten, die religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler dies verlangen.

(6) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen sind, können durch eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde von einer Person, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben, zu bestätigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.